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LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2006 - L 7 AS 453/05 ER |
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LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12.04.2006 - L 7 AS 453/05 ER (https://dejure.org/2006,105893)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 12. April 2006 - L 7 AS 453/05 ER (https://dejure.org/2006,105893)
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Volltextveröffentlichung
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvL 8/87
Einkommensanrechnung
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2006 - L 7 AS 453/05
Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 87, 234) vor, wenn die Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. - LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2005 - L 29 B 1212/05
Einstweiliger Rechtsschutz - Bescheid nach § 66 SGB 1 - Anordnungsanspruch - …
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2006 - L 7 AS 453/05
Der Senat ist daher der Auffassung, dass auch in den Fällen, in denen die Leistung nach § 66 SGB I verweigert wurde, ein Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG zulässig ist (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 30.05.2005 - L 8 AS 95/05
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2006 - L 7 AS 453/05
Dies ist, da der Senat von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht, dem Antragsteller zuzurechnen (vgl. Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2005 - L 8 AS 95/05 ER - und vom 29.09.2005 - L 7 AS 234/05 ER -). - LSG Niedersachsen-Bremen, 29.09.2005 - L 7 AS 234/05
Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 12.04.2006 - L 7 AS 453/05
Dies ist, da der Senat von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgeht, dem Antragsteller zuzurechnen (vgl. Beschlüsse des LSG Niedersachsen-Bremen vom 30.05.2005 - L 8 AS 95/05 ER - und vom 29.09.2005 - L 7 AS 234/05 ER -).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.01.2008 - L 7 AS 772/07
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Entziehung bereits bewilligter …
Dies gilt nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (Beschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 453/05 ER -) auch dann, wenn die Leistungsablehnung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des § 66 SGB I ausgesprochen wurde. - LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2006 - L 7 B 163/06 Dagegen legte der Kläger am 5. Dezember 2005 Beschwerde ein, den das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 12. April 2006 zurückwies (Az.: L 7 AS 453/05 ER).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Gerichtsakte zum Verfahren auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes (S 47 AS 674/05 ER - SG Oldenburg, L 7 AS 453/05 ER - LSG Nds-Bremen) Bezug genommen.
- SG Lüneburg, 16.05.2008 - S 25 AS 645/08
Gerichtliche Überprüfung der Voraussetzungen des § 66 Sozialgesetzbuch Erstes …
Dies gilt nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (vgl. Beschluss vom 12. April 2006 - L 7 AS 453/05 ER -) auch dann, wenn die Leistungsablehnung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des § 66 SGB I ausgesprochen wurde.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2010 - L 7 AS 162/10 Dies gilt nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (vgl. Beschlüsse vom 12.04.2006 - L 7 AS 453/05 ER - vom 11.01.2008 - L 7 AS 772/07 ER -) auch dann, wenn - wie hier - eine Leistungsablehnung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des § 66 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I - ausgesprochen wurde.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 27.01.2009 - L 7 AS 512/08 Dies gilt nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (Beschlüsse vom 11.01.2008 - L 7 AS 772/07 ER - und vom 12.04.2006 - L 7 AS 453/05 ER -), obwohl die Leistungsablehnung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des § 66 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch - Allgemeiner Teil - SGB I - ausgesprochen wurde.
- LSG Niedersachsen-Bremen, 29.04.2008 - L 7 AS 143/08 Dies gilt nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (vgl. Beschluss vom 12.04.2006 - L 7 AS 453/05 ER - Beschluss vom 11.01.2008 - L 7 AS 772/07 ER -) auch dann, wenn die Leistungsablehnung - wie hier - wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf der Grundlage des § 66 SGB I ausgesprochen wurde.